Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Allgemeines

1. 1.  Die folgenden allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten ergänzend beim Abschluss von Kauf- bzw. Lieferverträgen zwischen der Teupe-Gruppe (im folgenden Käufer genannt) und dem Verkäufer. Diese allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB).

1. 2. Diese allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten ausschließlich, entgegenstehende oder von diesen AEB abweichende Bedingungen des Verkäufers erkennt der Käufer nur insoweit an, als er ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Diese AEB gelten auch dann, wenn der Käufer in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AEB abweichender Bedingungen des Verkäufers die Lieferung des Verkäufers vorbehaltlos annimmt.

2. Bestellung, Vertragsschluss

2. 1. Der Verkäufer hat sich an die bestellte Menge, Beschaffenheit und Ausführung zu halten und muss im Falle einer Abweichung ausdrücklich darauf hinweisen. Die Anerkennung von Mehr-, oder Minderlieferungen behält sich der Käufer vor.

2. 2. Kostenvoranschläge, Angebote, Planungen und sonstige vorvertragliche Leistungen des Verkäufers sind kostenfrei, es sei denn, deren Vergütung wurde ausdrücklich vereinbart. Für Besuche und dergleichen wird ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung keine Vergütung gewährt.

2. 3. Die Kaufsache ist vom Verkäufer frei von Rechten Dritter zu verschaffen. Dies gilt auch für Schutzrechte Dritter. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Käufer von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen den Käufer wegen einer solchen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und dem Käufer alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dies gilt nicht, soweit der Verkäufer nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte kennen müssen.

3. Übergabe und Gefahrtragung

3. 1. Die Übergabe der Kaufsache erfolgt durch Verschaffung des unmittelbaren Besitzes an der Kaufsache durch den Verkäufer. Die Verschaffung des mittelbaren Besitzes oder die Abtretung des Herausgabeanspruches genügt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

3. 2. Die Lieferung erfolgt DDP (gemäß Incoterms 2020 oder der jeweils aktuellen Fassung), soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Erfüllungsort für die Lieferverpflichtung ist der vom Käufer benannte Empfangsort (Bringschuld).

3. 3. Bei der Übergabe ist mit der örtlichen Bauleitung bzw. dem bevollmächtigten Empfänger des Käufers abzustimmen, an welchen Ort die Kaufsache verbracht wird.

3. 4. Die Kaufsache ist bei Anlieferung auf einer Baustelle seitens des Verkäufers bestmöglich gegen Diebstahl zu schützen.

3. 5. Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen ist, geht die Gefahr bei Ablieferung der Ware an dem vereinbarten Empfangsort auf den Käufer über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn sich der Käufer im Annahmeverzug befindet.

3. 6. Für den Eintritt des Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Verkäufer muss dem Käufer seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung des Käufers eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Gerät der Käufer in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Verkäufer herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Verkäufer weitergehende Rechte nur zu, wenn der Käufer sich zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten hat.

3. 7. Verbringt der Verkäufer die Kaufsache außerhalb der vereinbarten Lieferzeiten an den Bestimmungsort, geht die Gefahr erst dann auf den Käufer über, soweit dieser die Lieferung ausdrücklich bestätigt. Die Lieferung ist durch einen zum Empfang berechtigten Mitarbeiter des Käufers zu bestätigen.

4. Liefertermine und Lieferzeiten

4. 1. Die in der Bestellung bzw. Beauftragung genannten Liefertermine sind Fixtermine. Der Fortbestand des Leistungsinteresses bzw. der Vertragsfortführung des Käufers ist an die Rechtzeitigkeit der Lieferungen gebunden.

4. 2. Der Käufer ist berechtigt, ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder ohne weitere Fristsetzung Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, wenn der Verkäufer in Verzug gerät.

4. 3. Kommt der Verkäufer mit seiner Lieferung in Verzug, so hat der Käufer das Recht, unbeschadet weitergehender Ersatzansprüche und soweit nicht anders vereinbart, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des Netto-Auftragswertes pro Werktag, höchstens jedoch 5 % des Netto-Auftragswertes der verspätet gelieferten Ware zu verlangen. Der Verkäufer ist berechtigt einen geringeren Schaden nachzuweisen. Der Vorbehalt des Anspruchs auf die verwirkte Vertragsstrafe kann vom Käufer noch bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden.

4. 4. Die Annahme und/oder Abnahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die entsprechenden Gewährleistungs- und Entschädigungsansprüche.

4. 5. Bei einer Anlieferung außerhalb von vereinbarten Zeiten, ist der Käufer nicht zu einer Annahme verpflichtet.

4. 6. Der Verkäufer ist nicht berechtigt vorzeitig zu liefern.

5. Lieferscheine

Lieferscheine oder sonstige Versandanzeigen sind sowohl dem Käufer wie auch dem Empfänger so rechtzeitig zu übermitteln, dass diese spätestens mit der Lieferung selbst und vor Rechnungsstellung vorliegen. Im Lieferschein bzw. in der Versandanzeige ist, falls vorhanden, die Nummer des Auftragsschreibens bzw. Vertrages des Käufers, die Kommission bzw. das Bauvorhaben, sowie die Anlieferstelle, die genaue Bezeichnung der Kaufsache, die Menge oder sonstige Berechnungseinheiten anzugeben.

6. Eigentumsvorbehalt

Die Übereignung der Ware an den Käufer hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Kaufpreises zu erfolgen. Nimmt der Käufer im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung an, gilt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers nur, soweit er sich auf die Zahlungsverpflichtung für die jeweilige Ware bezieht, an denen der Verkäufer sich das Eigentum vorbehält. Der Käufer ist in diesem Fall im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor der Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt. Erweiterte, weitergeleitete und auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalte sind ausgeschlossen.

7. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Abtretung

7. 1. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer in gesetzlichem Umfang zu. Der Verkäufer kann sich nur insoweit auf ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht berufen, als seine Forderung unbestritten, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.

7. 2. Die Ansprüche des Verkäufers gegen den Käufer dürfen nur mit dessen schriftlicher Zustimmung des Käufers an Dritte abgetreten oder verpfändet werden.

8. Überprüfung und Rüge

8. 1. Die Entgegennahme der Kaufsache durch den Käufer bedeutet nicht die Genehmigung derselben als vertragsgerecht.

8. 2. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht des Käufers bei Wareneingang beschränkt sich auf Mängel, die unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht des Käufers für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet der Untersuchungspflicht gilt eine Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.

9. Verjährung

9. 1. Die wechselseitigen Ansprüche der Parteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

9. 2. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, 60 Monate ab Gefahrübergang. Im Übrigen beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB 36 Monate ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die Verjährungsfristen gelten entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.

9. 3. Die voranstehend verlängerten Fristen gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit dem Käufer wegen eines Mangels auch außervertragliche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der voranstehenden, verlängerten Verjährungsfristen im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

9. 4. Soweit dem Käufer gegen den Verkäufer aufgrund der Vorschriften zum Lieferantenregress Regressansprüche (§§ 445a 478 BGB) zustehen, gilt für die Verjährung der Regressansprüche § 445b BGB, die Verjährung tritt aber nicht vor Ablauf der in Ziffer 9.2 geregelten Frist ein.

9. 5. Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels durch den Verkäufer (§§ 438 Abs. 3, 634 a Abs. 3 BGB) und soweit dem Käufer wegen eines Mangels auch konkurrierende vertragliche und / oder außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), die Verjährung tritt aber nicht vor Ablauf der in Ziffer 9.2 geregelten Frist ein. Die gesetzlichen Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben in jedem Fall unberührt.

9. 6. Die Mängelgewährleistungsfrist beginnt neu zu laufen, wenn der Verkäufer durch Nachlieferung oder Nachbesserung seine Mangelhaftung anerkannt hat. Die Lieferung einer Ersatzsache gem. § 439 BGB gilt als Anerkenntnis, wenn nicht der Verkäufer erklärt, dass er hierdurch die Mängelhaftung nicht anerkennen wollte.

10. Mangelhafte Leistung

10. 1. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

10. 2. Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Verkäufer insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit aufweist, dem aktuellen Stand der Technik entspricht, im Bestimmungsland verkehrsfähig ist und nicht gegen gesetzliche Bestimmungen des Bestimmungslandes verstößt.

10. 3. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten als Vereinbarung über die Beschaffenheit jeweils diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung vom Käufer, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt.

10. 4. Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach Wahl des Käufers durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer vom Käufer gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann der Käufer den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für den Käufer unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird der Verkäufer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichtet.

10. 5. Die zum Zwecke der Nacherfüllung vom Verkäufer aufgewendeten Kosten (einschließlich etwaiger Ein- und Ausbaukosten) trägt dieser. Dies gilt auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorhanden war. Bei einem unberechtigten Mängelbeseitigungsverlangen des Käufers haftet dieser nur dann auf Schadenersatz, wenn er erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.

11. Rückgriff

11. 1. Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche des Käufers innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen ihm neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Der Käufer ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu verlangen, die er seinem Abnehmer im Einzelfall schuldet. Sein gesetzliches Wahlrecht zur Nacherfüllung gem. § 439 Abs. 1 BGB wird hierdurch nicht eingeschränkt.

11. 2. Bevor der Käufer einen von seinem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird er den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der vom Käufer tatsächlich gewährte Mangelanspruch als seinem Abnehmer geschuldet. Dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

11. 3.  Die Ansprüche des Käufers aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung durch den Käufer oder einen seiner Abnehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

12. Höhere Gewalt

Bei Eintritt höherer Gewalt, wie beispielsweise vom Käufer nicht zu vertretende Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, Energie- oder Rohstoffknappheit, Transportengpässe oder -hindernisse, Pandemien, Maßnahmen zur deren Bekämpfung oder Eindämmung, Betriebsbehinderungen z.B. durch Feuer, Wasser und / oder Maschinenschaden oder andere vom Käufer nicht zu vertretende Störungen im Betriebsablauf, die nachweislich von erheblichem Einfluss sind, ist der Käufer berechtigt, die Annahme der Leistung um die Dauer des Ereignisses der höheren Gewalt oder der Störung hinauszuschieben, soweit der Käufer den Verkäufer unverzüglich über den Eintritt der höheren Gewalt informiert hat. Dauert das Ereignis höherer Gewalt oder der Störung länger als einen Monat an, kann der Käufer hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten, wenn der Käufer den Verkäufer unverzüglich über den Eintritt der höheren Gewalt informiert hat. Etwaige Rechte des Verkäufers im Falle höherer Gewalt bleiben unberührt. Höhere Gewalt ist jedes betriebsfremde, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Käufer in Kauf zu nehmen ist.

13. Urheberrechte, Vertraulichkeit

13. 1. An dem Verkäufer übergebenen Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen technischen oder urheberrechtsfähigen Unterlagen behält sich der Käufer alle Rechte vor, auch für den Fall der Patenterteilung oder der Gebrauchsmusterschützung.

13. 2. Der Verkäufer ist verpflichtet, alle übergebenen technischen und kaufmännischen Unterlagen streng vertraulich zu behandeln und auch seine Mitarbeiter und Unterlieferanten entsprechend zu verpflichten. Die Geheimhaltungspflicht entfällt, wenn die Informationen bereits allgemein bekannt sind oder dem Verkäufer nachweislich schon vor Mitteilung bekannt waren. Dasselbe gilt, wenn die Informationen nach der Offenbarung ohne eine Vertragsverletzung allgemein bekannt werden, dem Verkäufer von Dritten bekannt werden, ohne dass diese Dritten eine Geheimhaltungsverpflichtung verletzen, die Informationen selbständig und unabhängig von den vom Käufer übermittelten Informationen von dem Verkäufer selbst entwickelt werden oder vom Käufer in der Öffentlichkeit offenbart werden bzw. aufgrund gesetzlicher Vorschriften offenbart werden müssen. Zuwiderhandlungen verpflichten zum Schadenersatz.

14. Preise, Rechnungsstellung

14. 1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise und verstehen sich exklusive gesetzlicher Umsatzsteuer.

14. 2. Soweit nicht individuell anders vereinbart, sind in den Preisen der Waren die Kosten der Fracht, der Be- und Entladung, der Transportverpackung, der Verbringung zum Einbauort, für öffentliche Gebühren und Zölle, für Gütenachweise sowie Rücklaufkosten für Umlaufverpackungen enthalten.

14. 3. Rechnungen werden nur bearbeitet, wenn diese steuerrechtlich korrekt ausgestellt sind. Falls bei Bestellung die Nummer des Auftragsschreibens bzw. Vertrages des Käufers oder die Kommission bzw. das Bauvorhaben angegeben wurde, ist dies zwingend auf der Rechnung anzugeben. Dringend zu beachten ist, dass die korrekte Firma innerhalb der Teupe-Gruppe angegeben wird.

14. 4. Soweit eine Vergütung nach Aufwand vereinbart wurde, ist zur Abrechnung eine vom Käufer unterzeichnete, detaillierte Aufwandsübersicht der entsprechenden Rechnung beizufügen.

14. 5. Fällige Rechnungen werden, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen abzüglich 3 % Skonto oder nach Ablauf von 30 Tagen netto vorgenommen.

14. 6. Die Skontofrist beginnt mit Zugang der ordnungsgemäßen Rechnung oder, falls die Ware nach der Rechnung eintrifft, ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme).

14. 7. Abschlagszahlungen oder sonstige vorfällige Rechnungsbeträge bedeuten keine Anerkennung oder Abnahme der bereits erbrachten (Teil-)Leistungen.

14. 8. Ein Vergütungsanspruch des Verkäufers für geänderte oder zusätzliche Leistungen, gleich aus welchem Rechtsgrund ist ausgeschlossen, wenn der Verkäufer seinen zusätzlichen Vergütungsanspruch nicht vor Ausführung angekündigt und dieser vom Käufer bestätigt wurde. Hierauf kann im Einzelfall wegen Dringlichkeit verzichtet werden.

14. 9. Der Käufer schuldet keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Für den Eintritt des Zahlungsverzugs ist in jedem Fall eine Mahnung durch den Verkäufer erforderlich.

15. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

15. 1. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten im Sinne des HGB sowie mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und mit öffentlich-rechtlichem Sondervermögen ist der Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag der Hauptsitz des den betreffenden Vertrag schließenden Käufers. Der Käufer behält sich jedoch ausdrücklich vor, bei Rechtsstreitigkeiten ggfls. auch das für den Verkäufer allgemein zuständige in- oder ausländische Gericht in Anspruch zu nehmen.

15. 2. Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und Käufer gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Vorschriften des Vertragsgesetzes zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) finden keine Anwendung.

16. Salvatorische Klausel

16. 1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dieser Umstand die Wirksamkeit der übrigen Regeln nicht.

16. 2. Die Vertragspartner werden anstelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung vereinbaren, die wirtschaftlich oder rechtlich den mit dem Vertrag erfolgten Zwecken und den Vorstellungen der Vertragspartner in gesetzlich erlaubter Weise am nächsten kommen.

Stand: Juli 2022